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Informationen zum Geldwäschegesetz

Wundern Sie sich bitte nicht, wenn unsere Immobilienmakler Sie bei einem Kauf oder Verkauf einer Immobilie nach Ihrem Personalausweis fragen?
 
Wir sind als Immobilienmakler dazu verpflichtet, die Identität unserer Kunden festzustellen! 

Nach §2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes unterliegen Immobilienmakler den Bestimmungen des Gesetzes. Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner. Die Verpflichtung besteht bei Maklerverträgen, die eine Vermittlung eines Kaufvertrages betrifft, die Vermittlung von Mietverträgen ist dabei ausgenommen. Die Überprüfung des Vertragspartners gemäß Geldwäschegesetz hat vor der Unterzeichnung des schriftlichen Maklerauftrages zu erfolgen.

Das bedeutet, dass sich Immobilienmakler den Personalausweis ihrer Kunden zeigen lassen und die Daten aus dem Personalausweis festhalten müssen. Außerdem gilt es zu prüfen, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt. Diese Pflicht nach dem Geldwäschegesetz haben Immobilienmakler bei allen Verträgen die sie mit einem Kunden abschließen.

Das Geldwäschegesetz sieht vor: 
Den Vertragspartner zu identifizieren 
Bei Privatpersonen durch Einsichtnahme in den Personalausweis – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister
Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken
Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt
Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges ist ausreichend
Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen
Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren
Die Geschäftsbeziehung sowie die durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler fortlaufend zu überwachen
  
§ 4 Abs. 6 GwG verpflichtet Sie als Kunden, dem Immobilienmakler die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und Unterlagen oder den Personalausweis zur Überprüfung vorzulegen.

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